Praxis: Tipps zum Schutz von Ideen und Konzepten
Kein seltener Fall in der Praxis: Eine Agentur entwirft zum Beispiel ein Konzept. Die Idee wird im Rahmen eines Pitches dem potenziellen Auftraggeber präsentiert. Wenig später geht bei der Agentur die Absage ein.
Der potenzielle Auftraggeber habe sich anderweitig entschieden, d.h. für ein anderes Konzept oder eine andere Agentur. Wiederum einige Zeit später muss die Agentur feststellen, dass ihre seinerzeit eingereichte oder anderweitig präsentierte Kreation ganz oder teilweise in den Medien veröffentlicht wird.
Die nachfolgenden Tipps können helfen, im Hinblick auf die Sicherung von Nachweisen in einem solchen Fall die Rechtsposition der Agentur zu verbessern:
[1] Ideen, Konzepte und Entwürfe sollten immer in Schrift und/oder Bild fixiert werden.
Grund: Nur was durch Schrift oder Bild dokumentiert ist, kann als Vorlage nach § 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt sein. Auch der Ursprung der Ideen, Konzepte und Entwürfe lässt sich besser nachweisen, wenn diese einen konkreten Ausdruck in einem Dokument gefunden haben, das die Agentur im Besitz hat. Hierbei ist es ausgesprochen hilfreich, wenn das Dokument vorab bei einem Rechtsanwalt oder Notar hinterlegt worden ist.
[2] Der Kreis der „Mitwisser“ sollte unter Kontrolle gehalten werden.
Grund: Durch die beliebige Mitteilung an eine undefinierte Anzahl von Personen wird der Inhalt der Ideen, Konzepte und Entwürfe offenkundig und ist nicht mehr als Vorlage im Sinne des § 18 UWG schützbar.
[3] Bei der Offenlegung gegenüber Dritten sollten die übergebenen Dokumente als vertraulich gekennzeichnet sein, oder es sollte eine Verpflichtungserklärung zur Geheimhaltung eingeholt werden.
Grund: Die Offenlegung von Ideen, Konzepten und Entwürfen ohne Geheimhaltungsverpflichtung kann zum Verlust des Konzeptschutzes aus § 18 UWG führen. Im Falle eines Falles muss die Agentur zur Überzeugung eines Gerichts neben anderen Voraussetzungen belegen können, dass die eingereichten Unterlagen vertraulich gewesen sind. Bei der Formulierung eines fachmännischen Vertraulichkeitshinweises hilft Ihnen die Anwaltskanzlei Rühl gern weiter.
Gastautor: Axel Rühl, Anwaltskanzlei Rühl








