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Artikel, Tipps und Trends für die B2B-Welt

7. April 2009

Praxis: Tipps zum Schutz von Ideen und Konzepten

Kategorie: Allgemein, B2B, Cross-Media-Marketing — Axel Rühl

Kein seltener Fall in der Praxis: Eine Agentur entwirft zum Beispiel ein Konzept. Die Idee wird im Rahmen eines Pitches dem potenziellen Auftraggeber präsentiert. Wenig später geht bei der Agentur die Absage ein.

Der potenzielle Auftraggeber habe sich anderweitig entschieden, d.h. für ein anderes Konzept oder eine andere Agentur. Wiederum einige Zeit später muss die Agentur feststellen, dass ihre seinerzeit eingereichte oder anderweitig präsentierte Kreation ganz oder teilweise in den Medien veröffentlicht wird.

Die nachfolgenden Tipps können helfen, im Hinblick auf die Sicherung von Nachweisen in einem solchen Fall die Rechtsposition der Agentur zu verbessern:

[1] Ideen, Konzepte und Entwürfe sollten immer in Schrift und/oder Bild fixiert werden.

Grund: Nur was durch Schrift oder Bild dokumentiert ist, kann als Vorlage nach § 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt sein. Auch der Ursprung der Ideen, Konzepte und Entwürfe lässt sich besser nachweisen, wenn diese einen konkreten Ausdruck in einem Dokument gefunden haben, das die Agentur im Besitz hat. Hierbei ist es ausgesprochen hilfreich, wenn das Dokument vorab bei einem Rechtsanwalt oder Notar hinterlegt worden ist.

[2] Der Kreis der „Mitwisser“ sollte unter Kontrolle gehalten werden.

Grund: Durch die beliebige Mitteilung an eine undefinierte Anzahl von Personen wird der Inhalt der Ideen, Konzepte und Entwürfe offenkundig und ist nicht mehr als Vorlage im Sinne des § 18 UWG schützbar.

[3] Bei der Offenlegung gegenüber Dritten sollten die übergebenen Dokumente als vertraulich gekennzeichnet sein, oder es sollte eine Verpflichtungserklärung zur Geheimhaltung eingeholt werden.

Grund: Die Offenlegung von Ideen, Konzepten und Entwürfen ohne Geheimhaltungsverpflichtung kann zum Verlust des Konzeptschutzes aus § 18 UWG führen. Im Falle eines Falles muss die Agentur zur Überzeugung eines Gerichts neben anderen Voraussetzungen belegen können, dass die eingereichten Unterlagen vertraulich gewesen sind. Bei der Formulierung eines fachmännischen Vertraulichkeitshinweises hilft Ihnen die Anwaltskanzlei Rühl gern weiter.

Gastautor: Axel Rühl, Anwaltskanzlei Rühl

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3. März 2009

E-Mail-Anfragen können belästigende Werbung sein

Kategorie: B2B, Cross-Media-Marketing, E-Mail-Marketing — Axel Rühl

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil v. 17. Juli 2008, I ZR 75/06) ist nicht nur das Anbieten, sondern auch schon das Anfragen von Waren und Dienstleistungen Werbung. Brisant kann es werden, wenn diese Anfragen per E-Mail oder Fax erfolgen.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG war bisher Werbung per Fax oder E-Mail als unzumutbare Belästigung wettbewerbsrechtlich verboten, wenn keine Einwilligung hierzu vorlag – egal, ob der Adressat Unternehmer oder Privatmann war.

Der BGH hat jetzt den Begriff des Werbens sehr weit ausgelegt: Es wirbt nicht nur, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, sondern auch derjenige, der Waren und Dienstleistungen bei anderen Unternehmen anfragt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter diene der Bezug solcher Leistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, mittelbar der Förderung seines Absatzes.

Wenn ein Unternehmer solche Anfragen bei anderen Unternehmen per E-Mail oder Fax startet, braucht er die Einwilligung des Adressaten. Liegt sie nicht vor, kann der Adressat wegen unzumutbarer Belästigung vorgehen.

Die Einwilligung gilt jedoch grundsätzlich als erteilt, wenn das Unternehmen mit seiner Faxnummer beziehungsweise seiner E-Mail-Adresse in einem öffentlichen Verzeichnis registriert ist oder die Daten auf seiner Website stehen. Anders kann die Sache liegen, wenn der Adressat trotz der veröffentlichten Kontaktdaten nicht mit der Anfrage rechnen muss.

Gastautor: Axel Rühl, Anwaltskanzlei Rühl

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1. Dezember 2008

Internet World: Messe findet 2009 im Frühjahr statt

Kategorie: Cross-Media-Marketing, Online-Marketing — Jens Stolze

Auf Wunsch vieler Aussteller und Marktpartner hat der Veranstalter, Penton Media, entschieden, die Internet World (Fachmesse und Kongress) ins Frühjahr zu verlegen. Im neuen Jahr findet das Event bereits im Juni 2009 in München statt.

Mit großem Erfolg ist die Internet World im Oktober zu Ende gegangen. Aussteller und Partner wie auch Kongressteilnehmer und Fachbesucher lobten die Veranstaltung als sehr effizient und gewinnbringend.

Mit der Entscheidung der Messe München, die bisher zeitgleiche Systems im nächsten Jahr durch eine andere Veranstaltung zu ersetzen, ergab sich für Penton Media GmbH die hervorragende Gelegenheit, sich als eigenständige Messe rund ums Internet so autonom zu positionieren, wie sie faktisch in den letzten Jahren neben der Systems bereits gelaufen ist.

„Aus diesem Grund haben wir beschlossen, den überaus geeigneten Standort im ICM München beizubehalten, aber ab nächstem Jahr ins Frühjahr zu gehen. Der neue Termin für die Internet World ist 23. – 24. Juni 2009“, bestätigt Michaela Voltenauer, Vice President, Penton Media GmbH.

Quelle: Internet World Messe

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