Derzeit unzulässig: Webanalyse mit Google Analytics
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Nutzung von Google Analytics nach aktuellem Kenntnisstand und einem Beschluss der obersten Datenschutzbehörden von Ende November unzulässig ist.
Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten nur eindeutiger und mit bewusster Einwilligung des Nutzers zulässig.
Mit Beschluss vom 26.11. ist folgendes (auch gem. TMG) zu beachten :
“Personenbezogene Daten eines Nutzers dürfen ohne Einwilligung nur erhoben und verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der Einwilligung der Betroffenen.”
“Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen (einschließlich einer Geolokalisierung) ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten daher nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist. (…)”
Unserer Ansicht wird Google in Kürze reagieren und eine datenschutzrechtlich zulässige Variante von Google Analytics anbieten oder der Gesetzgeber wird sich mit der Frage beschäftigen, ob es sich bei IP-Adressen tatsächlich um personenbezogene Daten handelt.
Tipp: Sofern Sie Google Analytics einsetzen, empfehlen wir Ihnen, diesen Sachverhalt schnellstmöglich intern und/oder mit Ihrem Rechtsanwalt zu besprechen.
Quelle: Beschluss als PDF, via SEO Marketing Blog und Gründerszene








