Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil v. 17. Juli 2008, I ZR 75/06) ist nicht nur das Anbieten, sondern auch schon das Anfragen von Waren und Dienstleistungen Werbung. Brisant kann es werden, wenn diese Anfragen per E-Mail oder Fax erfolgen.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG war bisher Werbung per Fax oder E-Mail als unzumutbare Belästigung wettbewerbsrechtlich verboten, wenn keine Einwilligung hierzu vorlag – egal, ob der Adressat Unternehmer oder Privatmann war.
Der BGH hat jetzt den Begriff des Werbens sehr weit ausgelegt: Es wirbt nicht nur, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, sondern auch derjenige, der Waren und Dienstleistungen bei anderen Unternehmen anfragt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter diene der Bezug solcher Leistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, mittelbar der Förderung seines Absatzes.
Wenn ein Unternehmer solche Anfragen bei anderen Unternehmen per E-Mail oder Fax startet, braucht er die Einwilligung des Adressaten. Liegt sie nicht vor, kann der Adressat wegen unzumutbarer Belästigung vorgehen.
Die Einwilligung gilt jedoch grundsätzlich als erteilt, wenn das Unternehmen mit seiner Faxnummer beziehungsweise seiner E-Mail-Adresse in einem öffentlichen Verzeichnis registriert ist oder die Daten auf seiner Website stehen. Anders kann die Sache liegen, wenn der Adressat trotz der veröffentlichten Kontaktdaten nicht mit der Anfrage rechnen muss.
Gastautor: Axel Rühl, Anwaltskanzlei Rühl
Klingt in der Tat sehr verrückt. Nur wird kaum einer gerichtlich dagegen vorgehen. Die meisten Unternehmen freuen sich doch über eine Anfrage. Also was soll das? Ich kann den Sinn dieser Regelung nicht nachvollziehen. Anfragen verschicken als neue Werbeidee, aha. ;-)
[…] Quelle: http://www.onlinemarketing-blog.de/ […]
Ich finde die Regelung auch sehr seltsam. Mach das Sinn frage ich mich. Eher zum Kopf schütteln.
Das ist mal in der Tat eine absurde Regelung.
„Ich würde gerne anfragen, ob ich ein Angebot zu Ihren Produkten / Dienstleistungen anfragen darf“ – nee, nee, das kann nicht wahr sein. Vor allem diese Begründung: „…diene der Bezug solcher Leistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, mittelbar der Förderung seines Absatzes.“ Hallo?! Das nennt sich Marktwirtschaft!
[…] und via B2B Online Marketing Blog ] Bild von […]
[…] vorstellbar, aber Realität in Deutschland ! Ich kann bei so einer Rechtsprechung echt nur noch den Kopf schütteln. Was das mit […]
Nun bei den meisten Unternehmen dürfte wohl die info@… als E-Mail im Impressum auftauchen. Ich kenne einige Unternehmen, welche an diese Info-Adresse mailen. Wenn sich der Erfolg nicht einstellt, ist das kein Wunder.
Der letzte Absatz ist doch interessant: Wenn die E-Mail auf der Website steht, ist es kein Problem. Und da Unternehmen im Impressum auch die „Adresse der elektronischen Post“ angeben müssen, sollten Anfragen an diese Adresse erlaubt sein.
Ich kenne niemanden, der sich dadurch belästigt fühlt, dass jemand etwas bei ihm kaufen will. (Abgesehen von manchen öffentlichen Ämtern …) „Hilfe, Kunde droht mit Auftrag“ habe ich bisher eigentlich immer für einen Witz gehalten. Aber in Deutschland ist das offenbar bitterer Ernst.
Jetzt spinnen die wirklich, das ist doch die Grundlage unserer Wirtschaft. Wenn ich etwas kaufen will frage ich halt jemanden, wenn ich das nicht mehr darf: Gute Nacht Germany!