Einfluss des Telemediengesetz auf E-Mail-Marketing
B2B Online-Marketing

Einfluss des Telemediengesetz auf E-Mail-Marketing

Das Teledienstgesetz (TDG) ist bereits seit einigen Jahren unabdingbar in der Online-Welt. Sowohl für die Anbieter-Kennzeichnung von Websites als auch von anderen interaktiven Diensten. Wer ein auf die Kunden ausgerichtetes und transparentes eMail-Marketing betreibt hat auch in eMailings bereits die Pflichten aus dem TDG berücksichtigt.

Am 01.03.2007 tritt das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft. Das Gesetz sieht bei E-Mailings neue Pflichten bei der Gestaltung der Betreffzeile vor. Bei Nichteinhalten drohen hohe Bußgelder.

Die Verschleierung oder Verheimlichung der Identität des Absenders ist bisher schon wettbewerbswidrig. Kommerzielle Kommunikation muss zudem klar als solche erkennbar sein. Die neue Regelung des § 6 Abs. 2 im Telemediengesetz stellt nun ausdrücklich auf die Gestaltung der Kopf- und Betreffzeile ab und schafft zudem einen neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand: Bei Verstößen drohen zukünftig nicht mehr nur Abmahnungen, sondern auch Ordnungswidrigkeitenverfahren und Bußgelder bis zu EUR 50.000.

Demnach darf zukünftig in der Kopf- und Betreffzeile einer E-Mail weder der Absender, noch der „kommerzielle Charakter“ der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Für den Empfänger muss aufgrund der Gestaltung der Kopf- und Betreffzeile klar erkennbar sein, dass es sich um eine Werbebotschaft handelt.

Das Gesetz geht von einer Verschleierung oder Verheimlichung aus, wenn Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor dem Öffnen der E-Mail keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den „kommerziellen Charakter“ der E-Mail erhält.

Was bedeutet das zukünftig für die Gestaltung von E-Mailings?

Die Gestaltung von Kopf- und Betreffzeile muss so erfolgen, dass der Empfänger über den Werbecharakter der Mail nicht in die Irre geführt wird. Ab wann dies der Fall ist, werden wahrscheinlich die Gerichte zu entscheiden haben. Denn sowohl die „Irreführung“ als auch die „Verschleierung“ sind äußerst unscharfe Begriffe. Problematisch können zukünftig alle elektronischen Werbebotschaften sein, die im Betreff nicht auf den ersten Blick klar als solche zu erkennen sind. Gerade die Betreffzeile dient im E-Mail-Marketing jedoch dazu, auf den eigentlichen Inhalt der Mail neugierig zu machen und Spannung aufzubauen, ohne gleich blickfangmäßig („Achtung: Werbung“) auf den werbenden Charakter hinzuweisen. Dieser Kreativität können zukünftig jedoch Grenzen gesetzt sein.

Quelle: Inxmail

Veröffentlicht von Jens Stolze
Geschäftsführer

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