Die Verwendung des Kennzeichens eines Dritten als Werbe-Keyword stellt eine markenmäßige Benutzung dar und kann daher zu einer Rechtsverletzung dieses Kennzeichens führen. Darauf weist die Rechtsanwaltskanzlei WBK in Köln hin.
Die Frage, ob in diesem Fall eine Suchmaschine, wegen einer solchen Kennzeichenrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könnte, habe das LG München I (Aktz.: 33 O 21461/03) verneint.
Die Suchmaschine hafte in diesem Fall weder als mittelbare noch als unmittelbare Störerin. Letztlich verbliebe der Werbende als derjenige, der für diese Art der Kennzeichenverletzungen in Anspruch zu nehmen sei.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall betreibt die Antragsgegnerin eine Internetsuchmaschine. Kunden können auf dieser Internetplattform Keywords eingeben, die sie zuvor selbst festlegen und die bei deren Abruf auf die Internetseite des Werbenden in Form einer Anzeige hinweisen. Dieser Service wurde von einem Kunden in der Weise genutzt, dass bei Eingabe bestimmter Keywords eine Anzeige erschien, die die Markenrechte des Antragstellers als Wettbewerber verletzte. Der Antragsteller wollte den Betreiber der Suchmaschine in Anspruch nehmen, blieb jedoch letztlich erfolglos.
Quelle: Absatzwirtschaft